Satzung

 

Satzung des Informations- und Forschungsverbundes Hochsensibilität


Präambel 
- In Ansehen des Leids, das unerkannte Hochsensibilität den Betroffenen und jenen, die ihnen nahe stehen, verursachen kann, 
- in Anerkenntnis des Erfordernisses, aus diesem Grund Kenntnisse über dieses Phänomen in Staat und Gesellschaft zu verbreiten, 
- aus dem Bedürfnis heraus, Forschung zu diesem Thema zu fördern und 
- aus der Erwartung heraus, dass vertieftes Wissen über diese Erscheinung die Lebensqualität Betroffener, die Produktivität der Wirtschaft und die Menschlichkeit der Gesellschaft steigern kann 

haben sich die Unterzeichner dieser Satzung zusammengeschlossen, um einen Verein zur Verfolgung der genannten Ziele zu gründen. 

1. Abschnitt - Grundsätze 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) 1Der Verein führt den Namen "Informations- und Forschungsverbund Hochsensibilität" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". 2Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. 3Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
(2) 1Die Begriffe "Verein" und "Verbund" in dieser Satzung sind Synonyme. 2Präsidentin, Schatzmeisterin und ggf. Geschäftsführerin bilden den Vorstand des Vereins i.S.d. Gesetzes. 3Die weibliche Bezeichnung beinhaltet die männliche. 

§ 2 Der Zweck des Vereins 
(1) 1Zweck des Vereins ist die Förderung der Psychohygiene, verstanden als seelische und geistige Gesundheitsvorsorge, für hochsensible Personen (HSP) durch Aufklärungsarbeit in der allgemeinen und der betroffenen Öffentlichkeit, Informationsakkumulation sowie damit verbunden aber auch zweckfrei die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zum Thema. 2Der Verein verfolgt (somit) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 
1. Der Verein fungiert als zentraler Ansprechpartner für die Presse und bemüht sich, die Bearbeitung des Themas durch Journalisten etwa durch die Bereitstellung von auf journalistische Bedürfnisse zugeschnittenen Informationsangeboten oder durch die Stellung von Interviewpartnern zu unterstützten. 
2. Der Verein gibt regelmäßig oder sporadisch eine Publikation an Mitglieder heraus, um auf den Ausgleich des Informationsvorsprungs der am Thema interessierten Internetnutzer, die unmittelbaren Zugriff auf Internetressourcen - namentlich Selbsthilfeforen - genießen, hinzuarbeiten. 
3. Der Verein unterstützt die Schaffung örtlicher Gesprächskreise/Selbsthilfegruppen und Arbeitsgruppen hochsensibler Personen und bietet Vorträge sowie Seminare zum Thema an. 
4. Der Verein unterstützt die wissenschaftliche Forschung zum Phänomen der Hochsensibilität durch Gründung eines wissenschaftlichen Netzwerkes zwecks Informations- und Erfahrungsaustausch, erster Hilfestellung bei - auch propädeutischer - wissenschaftlicher Bearbeitung des Themas und Koordination von Forschungsarbeit sowie ggf. durch die Zahlung von Stipendien u.ä.. 
(3) 1Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(4) 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Psychohygiene, verstanden als seelische und geistige Gesundheitsvorsorge. 2Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 
(5) 1Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 2Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

§ 3 Mitgliedschaft 
(1) 1Mitglied des Verbundes kann jede natürliche Person werden; es ist ein schriftlicher Antrag, der den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthält, der Präsidentin oder Schatzmeisterin zuzuleiten. 2Die Präsidentin bringt den Aufnahmeantrag der Arbeitsgruppe Verbundsleitung bei der nächsten regulären Sitzung zur Kenntnis. 3Widerspricht eine Amtsträgerin dem Aufnahmebegehren, entscheidet die Arbeitsgruppe Verbundsleitung über die Aufnahme. 4Widerspricht die Präsidentin dem Aufnahmebegehren, ist der Antrag abgelehnt. 5Erfolgt nach dem Zeitpunkt des S. 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen kein Widerspruch, gilt der Antrag als angenommen. 6Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. 
(2) 1Ein Mitglied des Verbundes kann durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung aus dem Verbund austreten, gezahlte Mitgliedsbeiträge für die laufende Rechnungsperiode werden nicht erstattet. 2Stellt das ehemalige Mitglied innerhalb von vier Wochen einen erneuten Aufnahmeantrag entfällt das Verfahren nach § 3 Abs. 1 S. 1-4, für die laufende Rechnungsperiode gezahlte Mitgliedsbeiträge werden anerkannt. 
(3) 1Die Mitgliedschaft erlischt auf Beschluss der Arbeitsgruppe Verbundsleitung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. 2In Einzelfällen kann die Arbeitsgruppe Verbundsleitung Ausnahmen zulassen. 
(4) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitglieds. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 
1Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Überschreiten die Einkünfte des Verbundes den Betrag von 10.000,-€ pro Jahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. 

2. Abschnitt - Vereinsorgane und Amtsträgerinnen 

§ 6 Amtszeiten
 
(1) Die Amtszeit von gewählten Amtsträgerinnen beträgt zwei Jahre, die Amtszeit ernannter Amtsträgerinnen ist nicht begrenzt. 
(2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben gewählte Amtsträgerinnen bis zur Neubesetzung ihrer Ämter durch Wahl im Amt. 

§ 7 Präsidentin und Schatzmeisterin, Geschäftsführerin und Schriftführerin 
(1) Der Verbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin und die Schatzmeisterin vertreten; beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 
(2) Die Mitgliederversammlung kann ferner eine Geschäftsführerin wählen, sie ist ebenfalls zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbundes befugt. 
(3) Die Mitgliederversammlung kann ferner eine Schriftführerin wählen. 
(4) 1Die Mitgliederversammlung kann ferner eine oder mehrere Kassenprüferin/nen wählen. 2Kassenprüferinnen sind weder Amtsträgerinnen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 3 noch gewählte Amtsträgerinnen im Sinne dieser Satzung. 

§ 8 Arbeitsgruppe Verbundsleitung 
(1) 1Die Arbeitsgruppe Verbundsleitung besteht aus Präsidentin, Schatzmeisterin, der Koordinatorin des wissenschaftlichen Netzwerkes sowie der Leiterin des Informationsdienstes. 2Werden die Ämter der Geschäftsführerin, der Schriftführerin und/oder der Leiterin des Presse- und Gruppendienstes bzw. der Leiterin des Presse- und/oder des Gruppendienstes durch Wahl besetzt, so sind auch diese Amtsträgerinnen gleichberechtigte Mitglieder der Arbeitsgruppe Verbundsleitung. 
(2) Die Arbeitsgruppe Verbundsleitung trifft Grundsatzentscheidungen und Entscheidungen von besonderer Bedeutung im täglichen Verbundsgeschäft und koordiniert die einzelnen Dienste. 
(3) 1Die Sitzungen der Arbeitsgruppe Verbundsleitung werden von der Präsidentin geleitet, es gelten § 9 Abs. 3 S. 2 und 3 dieser Satzung. 2Die Sitzungen können unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgehalten werden, über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. 
(4) 1Vor einer Sitzung der Arbeitsgruppe Verbundsleitung ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, sofern die Mitglieder nicht auf diese Frist verzichten. 2Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 3Die Arbeitsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind; eines dieser Mitglieder muss eine Amtsträgerin sein, die nicht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbundes autorisiert ist. 4Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Sitzung i.S.d. Abs. 3 S. 1. 

§ 9 wissenschaftliches Netzwerk 
(1) Das wissenschaftliche Netzwerk dient Studentinnen oder Graduierten, die zum Thema Hochsensibilität Forschung betreiben möchten, als Ansprechpartner, bemüht sich um Hilfestellung bei der wissenschaftlichen Bearbeitung des Themas etwa durch die Bereitstellung von Literaturhinweisen und/oder Rat und ermöglicht den informellen Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern. 
(2) 1Das Netzwerk ist den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens verpflichtet. 2Die Koordinatorin soll Graduierte eines Studienganges sein, der sich mit Fragestellungen der Psychologie, der Humanbiologie und/oder der Medizin beschäftigt. 3Die Koordinatorin kann Sprecherinnen einzelner Arbeitsgruppen im wissenschaftlichen Netzwerk ernennen und entlassen.
(3) 1Die Koordinatorin des wissenschaftlichen Netzwerkes wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Sie vertritt die Präsidentin bei deren Verhinderung Verbundsintern und gegenüber der Öffentlichkeit. 3Ist die Koordinatorin ebenfalls verhindert, wird sie vom ältesten Mitglied der Arbeitsgruppe Verbundsleitung vertreten im Sinne des S. 2. 

§ 10 Presse- und Gruppendienst 
(1) Der Presse- und Gruppendienst unterstützt bei der Gründung lokaler oder regionaler Gesprächskreise und unterstützt Presseberichterstattung etwa durch Aufbereitung von Informationen zum Thema Hochsensibilität nach journalistischen Erfordernissen oder durch Vermittlung von Interviewpartnern. 
(2) 1Wählt die Mitgliederversammlung keine Leiterin des Presse- und Gruppendienstes so leitet die Präsidentin des Verbundes diesen Dienst. 2Die Leiterin kann Sprecherinnen einzelner Arbeitsgruppen im Presse- und Gruppendienst ernennen und entlassen. 
(3) 1Die Mitgliederversammlung kann die Trennung von Presse- und Gruppendienst beschließen; in dem Fall leitet die Präsidentin des Verbundes den Dienst, für den keine Leiterin gewählt wird. 2Die Leiterinnen/Die Leiterin können/kann Sprecherinnen einzelner Arbeitsgruppen im Presse- und im Gruppendienst ernennen und entlassen. 

§ 11 Informationsdienst 
(1) 1Der Informationsdienst ist für die Erstellung der Publikation des Verbundes verantwortlich, die auf den Ausgleich des Informationsvorsprungs der am Thema interessierten Internetnutzer gegenüber den nicht das Internet nutzenden Mitgliedern abzielt. 2Ferner arbeitet der Dienst allgemein an der Akkumulation und Aufbereitung von Informationen über das Phänomen Hochsensibilität, die Mitgliedern des Verbundes und der Öffentlichkeit bei Interesse zur Verfügung gestellt werden, und bietet Vorträge und Seminare zum Thema an. 
(2) 1Wählt die Mitgliederversammlung keine Leiterin des Informationsdienstes so leitet die Präsidentin des Verbundes diesen Dienst. 2Die Leiterin kann Sprecherinnen einzelner Arbeitsgruppen im Informationsdienst ernennen und entlassen. 

§ 12 lokale Arbeitsgruppen 
Die Präsidentin kann Leiterinnen lokaler Arbeitsgruppen ernennen und entlassen; diese bemühen sich um die Schaffung eines bzw. die Intensivierung des informellen Informationsaustausches zwischen hochsensiblen Personen eines abgegrenzten Gebietes. 

§ 12a spezielle Funktionsträger 
1Die Präsidentin kann Leiterinnen besonderer Arbeitsgruppen ernennen und entlassen; die Aufgaben dieser Gruppen dürfen der Satzung nicht widersprechen und die Kompetenzen der durch diese Satzung vorgesehenen Arbeitsgruppen nur dann berühren, wenn die Leiterinnen der entsprechenden Gruppen zustimmen. 2Stellt sich ein dauerhaftes Bedürfnis für die Existenz einer Arbeitsgruppe im Sinne dieser Vorschrift heraus, ist eine Institutionalisierung in Gestalt einer entsprechenden Anpassung dieser Satzung anzustreben. 

§ 13 Die Mitgliederversammlung 
(1) 1Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich. 2Die Mitgliederversammlung ist abgesehen von den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben ferner zuständig für die Entlastung der Arbeitsgruppe Verbundsleitung. 3Zur Ermöglichung dieser Kontrollfunktion hat die Arbeitsgruppe Verbundsleitung die Mitgliederversammlung sachgerecht zu unterrichten. 4Die Arbeitsgruppe kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. 
(2) 1Die Mitgliederversammlung kann für jede Versammlung eine Vorsitzende wählen; geschieht dies nicht, wird die Versammlung von der Präsidentin geleitet. 2Im Zusammenhang mit der Wahl der Präsidentin kann sie vorübergehend die Leitung an ein anderes Mitglied des Vereins abgeben. 
(3) Die Mitgliederversammlung kann für jede Versammlung eine Schriftführerin wählen; geschieht dies nicht, kann die Präsidentin das Protokoll führen oder diese Aufgabe einem Mitglied übertragen. 
(4) 1Die Mitgliederversammlung kann für jede Versammlung eine Mandatsprüferin, eine Mandatsprüfungskommission sowie/oder eine Stimmzählerin und/oder eine Wahlkommission wählen; geschieht dies nicht, kann die Präsidentin die Stimmberechtigung prüfen und/oder die Stimmen bei Wahlen auszählen oder diese Aufgabe(n) einem oder mehreren Mitglied(ern) übertragen. 2Die Mandatsprüferinnen haben die Aufgabe, die Stimmberechtigung der abstimmungswilligen Anwesenden zu überprüfen. 
(4) Die Vorsitzende der Mitgliederversammlung, die Schriftführerin der Mitgliederversammlung sowie die Mandatsprüferin, die Mitglieder der Mandatsprüfungskommission, die Stimmzählerin und die Mitglieder der Wahlkommission sind nicht Amtsträgerinnen im Sinne dieser Satzung. 

3. Abschnitt - Verfahren 

§ 14 Wahl von zu wählenden Amtsträgerinnen
 
(1) 1Sieht diese Satzung vor, dass eine Amtsträgerin von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, so ist sie gewählt, sofern sie in einem ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 2Kann im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Konnte auch im zweiten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten, findet ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 
(2) Wählt die Mitgliederversammlung in Fällen des § 10 Abs. 3 S. 1 keine Leiterin für einen der Dienste, so ist der Trennungsbeschluss unwirksam, es gilt § 10 Abs. 2. 
(3) 1Kandidieren mehrere Personen für ein Amt, sind Wahlen schriftlich und mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. 2Kandidiert nur eine Person für ein Amt, entscheidet die Leiterin der Versammlung über das Wahlverfahren. 

§ 15 Wahl der Kassenprüferinnen 
1Beschließt die Mitgliederversammlung die Wahl mehrerer Kassenprüferinnen und entspricht die Anzahl der Kandidatinnen der Anzahl der zu wählenden Kassenprüferinnen, so können die Kassenprüferinnen gemeinsam gewählt werden. 2Über die Frage einer gemeinsamen Wahl entscheidet die Leiterin der Versammlung. 

§ 16 Verfahren auf der Mitgliederversammlung 
(1) 1Im Falle von Abstimmungen entscheidet die Leiterin der Versammlung über die Art der Durchführung. 2Verlangt ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigen schriftliche und/oder geheime Abstimmung, ist dies durchzuführen. 3Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. 
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn für sie innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen wurde. 
(3) 1Die Versammlung fasst Beschlüsse, sofern die meisten abgegebenen Stimmen dafür sind. 2Zur Änderung dieser Satzung oder der Auflösung des Verbundes ist eine Mehrheit von 2 von 3 abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Abweichend von Abs. 2 ist hierfür die Anwesenheit von einem Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. 4In Fällen der Änderung der Satzung ist im Protokoll der genaue Wortlaut aufzunehmen. 
(4) 1Die Tagesordnung bestimmt die Arbeitsgruppe Verbundsleitung. 2Mitglieder des Verbundes können in dringenden Fällen jederzeit, grundsätzlich aber bis zu zwei Wochen vor Beginn der Versammlung einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen, über den die Versammlung zu entscheiden hat. 

§ 17 Abwahl von Amtsträgerinnen 
(1) 1Beantragt ein Drittel der Mitglieder des Verbundes oder die Präsidentin die Abwahl einer Amtsträgerin, hat die Arbeitsgruppe Verbundsleitung unverzüglich eine Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke herbeizuführen. 2Eine Amtsträgerin ist abgewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Abwahl ist. 3Bei Ämtern, die aufgrund dieser Satzung besetzt werden müssen, kann die Abwahl nur durch Wahl einer Nachfolgerin erfolgen, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4Ihre Amtszeit endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit ihrer Vorgängerin abgelaufen wäre. 
(2) 1Bei drohenden Schäden für den Verein kann die Arbeitsgruppe Verbundsleitung jede Amtsträgerin suspendieren; es ist das Verfahren nach Abs. 1 durchzuführen. 2Die Betroffene ist von der Arbeitsgruppe Verbundsleitung anzuhören, sie darf sich an der Abstimmung nicht beteiligen. 3Bei sofortigem Handlungsbedarf hat die Präsidentin das Recht nach S. 1, bezüglich der Präsidentin selbst hat das Recht nach S. 1 in diesen Fällen die Schatzmeisterin. 
(3) Die Suspendierung kann von der Arbeitsgruppe bzw. der Präsidentin nach billigem Ermessen zurückgenommen werden, das übrige Verfahren entfällt in diesen Fällen. 

§ 18 Rücktritt von Amtsträgerinnen 
1Tritt eine gewählte Amtsträgerin zurück, wählt die Arbeitsgruppe Verbundsleitung eine Nachfolgerin; ihre Amtszeit endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit ihrer Vorgängerin abgelaufen wäre. 2Ist die Arbeitsgruppe Verbundsleitung nicht zur Neuwahl in der Lage, findet unverzüglich eine Mitgliederversammlung statt, auf der das Amt nach allgemeinen Vorschriften neu besetzt wird, freilich endet auch die Amtszeit der auf diese Weise gewählten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit ihrer Vorgängerin abgelaufen wäre. 

§ 18a Fehlverhalten von Mitgliedern 
(1) 1Handelt ein Mitglied des Verbundes den Interessen des Verbundes grob zuwider so kann die Arbeitsgruppe Verbundsleitung die Mitgliedschaft dieses Mitglieds suspendieren. 2Gegen die Suspendierung ist die Anrufung des Schlichtungsorgans möglich. 3Das Schlichtungsorgan besteht aus den drei ältesten Mitgliedern des Verbundes, es entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbundes. 4Die Suspendierung kann durch die Arbeitsgruppe Verbundsleitung aufgehoben werden, S. 2 bleibt unberührt. 
(2) Auf Antrag der Arbeitsgruppe Verbundsleitung kann die Mitgliederversammlung über einen Ausschluss eines Mitglieds entscheiden. 


4. Abschnitt - abweichende Bestimmungen bei Vereinswachstum 

1. Titel - Definition des Wachstumsfalls 

§ 19 Wachstumsfall
 
Sind mehr als 1000 Personen Mitglied des Verbundes, so gelten die Vorschriften dieses Abschnittes. 

2. Titel - Bestimmungen bei mehr als 1000 Mitgliedern 

§ 20 Landesgruppen
 
(1)1Der Verbund gliedert sich in Landesgruppen als nicht rechtsfähige Untergliederungen. 2Ihre Aufgabe ist die Unterstützung des Verbundes bei seinen Aufgaben; sie regeln ihren organisatorischen Aufbau und ihre personellen Angelegenheiten durch Geschäftsordnungen selbst, sind jedoch demokratischen Grundsätzen verpflichtet. 
(2)1Die Landesgruppen dürfen nicht ohne Zustimmung der Koordinatorin des wissenschaftlichen Netzwerkes Aufgaben im Sinne des § 9 wahrnehmen. 2Die Landesgruppen dürfen nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Leiterin des Pressedienstes oder des Presse- und Gruppendienstes Aufgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 durch Unterstützung von Presseorganen mit überregionalem Einzugsbereich wahrnehmen. 
(3)1Jedes Mitglied des Vereins ist zugleich Mitglied einer Landesgruppe, die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Landesgruppen ist ausgeschlossen. 2Ein Mitglied des Vereins ist grundsätzlich Mitglied der Landesgruppe, in deren Bereich sein Erstwohnsitz liegt; ein Wechsel oder erstmaliger Eintritt in eine andere Landesgruppe ist jedoch möglich, wenn diese zustimmt. 

§ 21 Bundesdelegiertenversammlung 
1Die Rechte der Mitgliederversammlung nimmt in Fällen des § 19 die Bundesdelegiertenversammlung wahr. 2Sie besteht aus den Delegierten der Landesgruppen. 3Jede Landesgruppe kann auf die Bundesdelegiertenversammlung eine Delegierte für 25 Mitglieder entsenden. 

§ 22 Konstituierungen 
1Bestehen keine Landesgruppen, so führt die Präsidentin entsprechende Konstituierungen herbei. 2Eine Landesgruppe muss mindestens 25 Mitglieder umfassen; wird diese Zahl unterschritten, gelten die Mitglieder dieser Landesgruppe als Mitglieder der geographisch nächstgelegenen Landesgruppe mit ggf. geringerer Mitgliederzahl. 3Die Landesgruppen bedürfen der Anerkennung durch die Arbeitsgruppe Verbundsleitung. 4Bis zur Erfassung aller Mitglieder des Verbundes in Landesgruppen gilt § 21 nicht. 

§ 23 Mitgliedsbeiträge 
1Der Mitgliedsbeitrag zum Verbund setzt sich zusammen aus dem Beitrag für den Bundesverbund sowie für die Landesgruppen. 2Über die Höhe der Beiträge für den Gesamtverein und für die Landesgruppen beschließt die Bundesdelegiertenversammlung. 

§ 24 Bundesleitungskonferenz 
1Die Bundesleitungskonferenz koordiniert informell die Zusammenarbeit des Verbundes mit seinen Landesgruppen sowie der Landesgruppen untereinander. 2Sie besteht aus den gewählten Amtsträgerinnen des Verbundes und der Landesgruppen. Sie kann zu den Sitzungen weitere Personen hinzuziehen. 

§ 25 Schiedsgericht 
1Die Bundesdelegiertenversammlung wählt ein Schiedsgericht, das die Rechte des Schlichtungsorgans wahrnimmt. 2Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, es können Stellvertreter gewählt werden. 3Das Schiedsgericht entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbundes. 

3. Titel - Bestimmungen bei mehr als 10.000 Mitgliedern 

§ 26 Geltungsbereich der Sondervorschriften
 
Sind mehr als 10.000 Personen Mitglied des Verbundes, so gelten die folgenden Vorschriften. 

§ 27 Bezeichnungen 
Die Landesgruppen führen die Bezeichnung "Landesverband", die Bundesdelegiertenversammlung führt die Bezeichnung "Bundeskongress". 

§ 28 Bundeskongress 
1Rederecht auf dem Bundeskongress haben nur Delegierte, wenn der Kongress nichts anderes beschließt. 2Jeder Landesverband kann auf den Bundeskongress eine Delegierte für 100 Mitglieder entsenden. 3§ 22 gilt entsprechend. 

§ 29 Bezirks- und Kreisverbände 
1Die Landesverbände können durch Beschluss der zuständigen Organe in Bezirksgruppen gegliedert, die Bezirke durch Beschluss der zuständigen Bezirksorgane in Kreisverbände gegliedert, die Kreisverbände durch Beschluss der zuständigen Kreisorgane in Ortsverbände gegliedert werden. 2Im Falle kreisfreier Städte führt der Kreisverband die Bezeichnung "Stadtverband". 3Die Landesverbände können bestimmen, durch welche Organe oder Untergliederungen die ihnen zustehenden Delegierten bestimmt werden. 4Alle Untergliederungen der Landesverbände sind demokratischen Grundsätzen verpflichtet. 

§ 30 Übertragung der Kompetenz des § 12 
1Die Präsidentin kann die Ausübung ihres Rechtes gemäß § 12 einer Amtsträgerin eines Landesverbandes gestatten. 2Deren Kompetenz erstreckt sich in dem Fall nur auf das Gebiet des entsprechenden Landesverbandes. 

5. Abschnitt - Sonder- und Schlussbestimmungen 

§ 31 Sonderrechte des Vereins "Zart Besaitet"
 
Stellt eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Republik Österreich einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung, so hat der österreichische Verein "Zart besaitet - Gesellschaft zur Förderung und Pflege der Belange hochempfindlicher Menschen" mit Sitz in Wien das Widerspruchsrecht gemäß § 3 Abs. 1 S. 3. 

§ 32 Schlussbestimmungen 
1Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und - soweit zulässig - auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins. 2Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt. 3Die Arbeitsgruppe Verbundsleitung ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.